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Allgemeine Mietbedingungen

1. Zu Stande kommen des verbindlichen Mietvertrages:

1.1. Absprachen oder Erklärungen, die nur mündlich, ohne schriftliche Bestätigung, per E-Mail oder SMS erfolgt sind, sind in jedem Fall ohne rechtliche Wirkung. Der Abschluss eines Mietvertrages über das Fahrzeug kann nur schriftlich, in der Regel durch beiderseitige Unterschrift dieses Vertrages erfolgen. Der Mietvertrag kann per Post oder Telefax übermittelt werden.

1.2. Der Mietvertrag kommt zwischen den Vertragsparteien zustande. Eine Übertragung oder Abtretung derRechte aus dem Mietvertrag durch den Mieter auf andere dritte Personen ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher vorheriger Zustimmung des Vermieters möglich.

1.3. Der Fahrzeug darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters nicht dritten Personen zum Gebrauch überlassen werden.

2. Kündigung, Stornierungen:

2.1. Ist ein Termin für die Rückgabe des Fahrzeugs nicht bestimmt (unbefristetes Mietverhältnis) so kann das Mietverhältnis von beiden Parteien unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist (§ 580 a BGB)

gekündigt werden. Wenn die Miete nach Tagen bemessen ist, kann die Kündigung danach gemäß § 580 a

Abs 3 BGB an jedem Tag zum Ablauf des folgenden Tages ausgesprochen werden.

2.2. Bei befristet abgeschlossenen Mietverträgen ist die vereinbarte Mietdauer (Termine) für beide Parteien verbindlich, sie kann nur im gegenseitigen Einvernehmen verlängert oder verkürzt werden.

2.2.1 Eine Kündigung oder Stornierung des Vertrages ist, außer bei Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sine von § 543 BGB beiderseitig ausgeschlossen.

2.2.2. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug spätestens zum angegebenen Zeitpunkt unter Berücksichtigung der üblichen Zeittoleranzen an den Vermieter zurückzugeben. Sofern der Mieter das Fahrzeug selbst beim Ver- mieter abgeholt hat, ist er verpflichtet, das Fahrzeug zum Vermieter zurückzubringen. Sofern Abholung durch den Vermieter vereinbart ist, ist das Fahrzeug zum angegebenen Zeitpunkt zur Abholung am vereinbarten Ort vom Mieter bereitzustellen.

2.2.3. Das Mietverhältnis verlängert sich nicht automatisch, wenn der Mieter das Fahrzeug nicht termingerecht zurück bringt und dem Vermieter übergibt. Im Falle einer verspäteten Rückgabe kann der Vermieter eine Ent- schädigung gemäß § 546 BGB in Höhe des vereinbarten Mietpreises vom Mieter verlangen.

3. Pflichten beim Gebrauch des Mietfahrzeugs (Obliegenheiten)

3.1. Die Benutzung des Fahrzeugs ist ausschließlich in den geografischen Grenzen Europas sowie in außereuropäischen Gebieten, die zur Europäischen Union (EU) gehören gestattet. Außerhalb dieser Grenzen besteht in der Kraftfahrversicherung (insbesondere Vollkaskoschutz) kein Versicherungsschutz. Will der Mieter das Fahrzeug in anderen Ländern und Gebieten benutzen, so ist hierzu eine schriftliche vorherige Zustimmung des Ver- mieters erforderlich.

3.2. Vom Vermieter generell nicht gestattet ist die Nutzung des Fahrzeugs zu folgenden Zwecken:

3.2.1. Teilnahme an Wettrennen, Fahrertraining, Geländefahrten und ähnlichen Nutzungen.

3.2.2. Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen.

3.2.3. Jegliche Verwendung im Zusammenhang mit der Begehung von Straftaten oder Zoll- und Steuervergehen, insbesondere dem Transport von Stoffen, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen

3.3. Die Benutzung des Fahrzeugs ist nicht gestattet, sofern der Mieter oder Fahrer nicht im Besitz einer gültgen deutschen Fahrerlaubnis ist, ein Fahrverbot besteht oder die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen ist.

3.4. Die Benutzung des Fahrzeugs ist nicht gestattet, sofern der Fahrer infolge Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen (fahruntüchtiger Fahrer).

3.4. Hält sich der Mieter nicht an die gemäß vorstehender Ziffern 3.1 bis 3.4 vereinbarten Nutzungsverbote, liegt eine Pflichtverletzung des Mieters beim Gebrauch des Fahrzeugs vor.

4. Kleinreparaturen, Kraftstoffe, Öle

4.1. Die während der Mietdauer verbrauchte Kraftstoffe, Öle und sonstige Hilfs- oder Betriebsstoffe sind vom Mieter auf eigene Kosten zu beschaffen.

4.2. Kleine Instandsetzungen wie zum Beispiel der Austausch von Glühbirnen kann der Mieter selbst vornehmen oder bis zur Höhe von 150 EUR je Einzelfall ohne vorherige Absprache mit dem Vermieter durch eine Fachwerk-statt ausführen lassen. Der Vermieter erstattet dem Mieter die Kosten gegen Vorlage eines Rechnungsbeleges und Vorlage des ausgetauschten beschädigten Teiles. Keine Kostenerstattung ohne Rechnungsbeleg. Eigenleis- tungen des Mieters werden nicht vergütet.

5. Allgemeine Obhutspflichten des Mieters, Haftung

5.1. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug ab dem Zeitpunkt der Übergabe so zu behandeln und zu benut- zen, wie es ein verständiger auf die Werterhaltung bedachter Eigentümer tun würde. Insbesondere ist der Mie- ter auf seine Kosten verpflichtet:- Das Fahrzeug bei extremen Wetterbedingungen (z. B. Hagel, Sturm, Überschwemmung, starker Schneefall) entsprechend gegen Beschädigungen zu sichern; – Das Fahrzeug bei Besorgnis der Beschädigung durch Vandalismus auf eigene Kosten entsprechend zu sichern, zum Beispiel durch Abstellen in einer gesicherten Garage; – Signalisieren die Kontrollleuchten im Fahrzeug (z. B. für Ölstand/Öldruck,Wasser, Temperatur, Bremsenverschleiß oder Sonstige) ein Problem, so ist der Mieter verpflichtet, sich entsprechend den in der Betriebsanleitung für das Fahrzeug dafür vorgegebenen Hinweisen zu verhalten.

5.2. Der Mieter haftet für alle Schäden am Fahrzeug, die aufgrund einer Verletzung seiner Obhutspflichtenge- mäß vorstehender Regelungen entstehen unbeschränkt. Soweit ein Schaden von der für das Fahrzeug bestehenden Vollkaskoversicherung übernommen wird (z. B. Hagelschäden) jedoch beschränkt auf die Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung.

5.3. Der Mieter haftet für alle Schäden, die aufgrund unsachgemäßer Behandlung oder überm..iger Beanspruchung am Fahrzeug entstehen. Der Mieter haftet in gleicher Weise für Schäden, die durch seine Angehörigen, Arbeiter, Angestellten, Beifahrer oder sonstige, durch oder über den Mieter mit dem Fahrzeug in Berührung gekommene dritte Personen schuldhaft verursacht worden sind, soweit er es schuldhaft unterlässt die zur Durchsetzung etwaiger Ersatzansprüche des Vermieters notwendigen Feststellungen zur Person und zur Sache

beweiskräftig festzustellen.

5.4. Wird bei der Rückgabe des Fahrzeugs ein Schaden festgestellt, so wird die Verursachung des Schadens und die Haftung für den Schaden des Mieters gemäß vorstehender Regelung vermutet, es sei denn, der Mieter weist nach, dass der Schaden bereits bei der Übernahme des Fahrzeugs vorhanden war.

5.5. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter auch alle Folgeschäden zu ersetzen, insbesondere den Mietausfall, wenn das Fahrzeug infolge eines vom Mieter verursachten Schadens nicht oder nicht rechtzeitig weitervermietet werden kann, oder der Vermieter es nicht für eigene Zwecke nutzen kann.

5.6. Nimmt der Vermieter die Schadensbeseitigung selbst oder durch eigenen Mitarbeiter vor, so wird hiermit ein Stundensatz je geleistete Arbeitsstunde je Mitarbeiter in Höhe von 180 eals angemessenen Ersatzleistung vereinbart.

6. Nicht unfallbedingte Fahrzeugschäden u. technische Defekte:

6.1. Der Mieter haftet für alle Schäden am Fahrzeug, die auf Bedienungsfehler während der Mietzeit zurückzuführen sind, unbeschränkt.

6.2. Treten nach der Übergabe des Fahrzeugs an den Mieter nicht unfallbedingte technische defekte am Fahrzeug auf, die die Gebrauchstauglichkeit wesentlich einschränken, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung fristlos zu kündigen, sofern es nicht möglich ist, den Defekt durch eine Reparatur kurz- fristig zu beheben.

6.3. Für die Dauer der durch einen technischen Defekt bedingten Gebrauchsbeeinträchtigung ist der Tagesmietpreis um 1/24 je angefangene Stunde zu mindern. Der Mieter verzichtet auch im Falle einer Kündigung auf alle weitergehenden Ansprüche, es sei denn, für den technischen Defekt ist ein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Vermieters ursächlich.

6.4. Endet der Vertrag aufgrund einer fristlosen Kündigung gemäß Ziffer 6.2. bleibt der Mieter zur Zahlungder vereinbarten Miete bis zum Zeitpunkt der Kündigung verpflichtet. Auf alle etwa bestehenden weitergehenden Ansprüche, insbesondere Schadensersatz einschließlich Ersatz von Mangelfolgeschäden verzichten die Parteien gegenseitig. Dieser Verzicht gilt nicht, wenn der Defekt vom Vermieter grob fahrlässig oder vorsätzlich zu ver- treten ist.

6.5. Ziffer 6.2. bis 6.4. gilt nicht, sofern der Mieter gemäß Ziffer 6.1. wegen eines Bedienungsfehlers für den Schaden haftet, dass heißt der Defekt auf einen Bedienungsfehler des Mieters zurückzuführen ist.

7. Verkehrsunfälle, Haftungsbeschränkung des Mieters:

7.1. Im Falle eines Verkehrsunfalles, sofern es sich nicht nur um einen Bagatellunfall handelt durch den die Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeugs nicht wesentlich eingeschränkt ist, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung fristlos zu kündigen.

7.2. Endet der Vertrag aufgrund einer fristlosen Kündigung gemäß Ziffer 7.1. bleibt der Mieter zur Zahlung der vereinbarten Miete bis zum Zeitpunkt der Kündigung verpflichtet. Auf alle etwa bestehenden weitergehenden vertraglichen Ansprüche, insbesondere Schadensersatz einschließlich Ersatz von Mangelfolgeschäden verzichten die Parteien gegenseitig. Dieser Verzicht gilt Seitens des Vermieters nicht, wenn der Mieter den Verkehrsunfall grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat oder seine Obhutspflichten gemäß Ziffer 7.3. unten verletzt hat.

7.3. Bei Verkehrsunfällen (auch ohne Fremdbeteiligung), Brand, Wildschaden und sonstigen Schäden hat der Mieter unverzüglich die örtliche Polizei hinzuzuziehen und für die Aufnahme des Unfall- bzw. Schadenhergangs zu sorgen, den Vermieter zu benachrichtigen, dem Vermieter einen ausführlichen Unfallbericht mit beigefügter Unfallskizze zukommen zu lassen, bei Unfällen mit Fremdbeteiligung sind die Kennzeichen der beteiligten Fahr- zeuge und deren Haftpflichtversicherungen und Namen und Anschriften der Fahrer und der Zeugen festzuhalten.

7.4. Bei allen Verkehrsunfällen, die der Mieter verschuldet, mitverschuldet oder für die eine Haftung nach dem Verursachungsbeitrag nach § 17 StVG besteht, haftet der Mieter für alle unfallbedingten Schäden des Vermieters, insbesondere Reparaturkosten oder den Kosten einer Ersatzbeschaffung und Nutzungsausfall. Keine Haftung des Mieters besteht insoweit, als der Vermieter für die entstandenen Schäden vom Unfallgegner, sonstigen unfallbeteiligten Dritten oder gemäß dem für das Fahrzeug bestehenden Kasko-Versicherungsvertragesander- weitig Ersatz erlangt.

7.5. Bei Verkehrsunfällen, die vom Mieter nicht verschuldet wurden und für die auch keine Haftung des Mietersnach einem Verursachungsbeitrag nach § 17 StVG besteht, haftet der Mieter nur für alle Schäden am Fahrzeug (Reparaturkosten oder Kosten der Ersatzbeschaffung), soweit diese nicht vom Unfallgegner, sonstigen unfallbe- teiligten Dritten oder gemäß dem für das Fahrzeug bestehenden Kasko-Versicherungsvertrages ersetzt werden. Hinsichtlich der Leistung der Vollkaskoversicherung ist insoweit also die im Mietvertrag vereinbarte Höhe der Selbstbeteiligung für die Haftungshöchstgrenze des Mieters maßgebend.

7.6. Die Regelung nach Ziffer 7.5. vorstehend gilt auch für Unfallschäden, bei denen der Verursacher, beispielsweise bei Unfallflucht, nicht festgestellt werden kann oder der Mieter die zur Geltendmachung des Schadens durch den Vermieter erforderlichen Feststellungen unterlässt.

7.7. Führt das Verhalten des Mieters nach einem Verkehrsunfall (beispielsweise Unfallflucht), oder das Verhaltendes Mieters, welches für den Verkehrsunfall ursächlich war, oder eine sonstige Obliegenheitsverletzung des Mieters dazu, dass sich die für das Fahrzeug bestehende Kasko-Versicherung auf einen Haftungsausschluss im Versicherungsvertrag gegenüber dem Vermieter berufen kann, haftet der Mieter unbeschränkt für alle Vermö- gensschäden des Vermieters. Haftungsbeschränkungen des Mieter nach den Regelungen in den

Ziffern 7.4. und 7.5. treten in diesem Fall nicht ein.

7.8 Bei Unfällen oder sonstigen Schäden ist der Mieter verpflichtet, unverzüglich die Polizei und den Vermieterzu verständigen, am Unfall- bzw. am Schadenfall Beteiligte und Zeugen namentlich und mit Anschrift zu notieren und keine Schuldanerkenntnisse Dritten gegenüber abzugeben. Notwendige Bergungsmaßnahmen oder Reparaturen werden in jedem Fall vom Vermieter veranlaßt. Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter unverzüglich einen detaillierten Unfallbericht zu erstellen.

8. Haftung des Vermieters:

8.1. Der Vermieter kann die Leistung verweigern, soweit diese für den Vermieter unmöglich ist. Dies ist insbe- sondere dann der Fall, wenn das Fahrzeug vor Beginn der Mietzeit durch einen Verkehrsunfall oder infolge höherer Gewalt bei Naturereignissen so beschädigt wurde, dass es nicht mehr gebrauchstauglich ist, und eine Reparatur oder Ersatzbeschaffung vor Beginn der Mietzeit nicht mehr möglich war oder einen Aufwand erfor- dert hätte, der unter Berücksichtigung der Mietdauer und des vereinbarten Gesamtmietpreises und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zum Leistungsinteresse des Mieters steht.

8.2. Im Fall einer Nichtleistung gemäß vorstehender Ziff. 8.1. sind Schadensersatzansprüche gegenüber dem Vermieter – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen, es sei denn, dem Vermieter fällt grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last. Der Vermieter ist jedoch verpflichtet, alle erhaltenen Zahlungen an den Mieter umgehend zurückzuzahlen.

8.3. Der Vermieter übernimmt keine Gewähr für die Eignung des Fahrzeugs zu dem vom Mieter vorgesehenen Zweck. Die Einhaltung bestehender Rechtsverordnungen und Gesetze ist ausschließlich Sache des Mieters. Dies gilt insbesondere, für die Einhaltung der Straßenverkehrsgesetze bei der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr.

8.4. Die verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters ist ausgeschlossen. Der Vermieter haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für leichte Fahrlässigkeit nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei der Verletzung des Körpers, des Lebens oder der Gesundheit und nicht in dem Fall des arglistigen Verschweigens von Mängeln des Fahrzeugs. Diese Haftungsbeschränkung gilt entsprechend für alle nach Vertragsschluss oder nach Überlassung des Fahrzeugs entstandenen Mängel des Mietobjekts oder sonstige Schäden.

9. Technische und optische Veränderungen:

9.1. Der Mieter darf an dem Fahrzeug keine technischen Veränderungen vornehmen.

9.2. Der Mieter ist nicht dazu befugt, das Fahrzeug optisch zu verändern, dazu zählen insbesondere Lackierungen, Aufkleber oder Klebefolien.

10. Rechtswahl, Gerichtsstand, Sonstiges

10.1 Die Parteien vereinbaren die Geltung von deutschem Recht für ihre gegenseitigen rechtlichen Beziehungen aus diesem Mietvertrag.

10.2. Für den Fall, dass der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat, vereinbaren die Parteien, die Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Entscheidung über Rechtsstreitigkeiten die aufgrund dieses Mietvertrages bzw. Mietverhältnisses entstehen könnten. Zuständig soll dabei das Gericht sein, bei dem der Vermieter seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, sofern nicht das Amtsgericht ausschließlich zuständig ist, in dem sich das vermietete Mietobjekt befindet.

10.3. Wenn und soweit eine der Bestimmungen dieses Vertrages gegen eine zwingende gesetzliche Vorschrift verstößt, tritt an ihre Stelle die entsprechende gesetzliche Regelung.

11. Zahlungsbedingungen

Der Mieter verpflichtet sich, den vereinbarten Gesamtmietpreis nebst aller sonstigen Leistungen vor der Mietzeit zu zahlen. Der Rechnungsbetrag ist sofort OHNE Abzug zu Zahlung fällig.

12. Verkehrsordnungswidrigkeiten – Straftaten

12.1 Alle anfallenden Verkehrsordnungswidrigkeiten im gesamten Mietzeitraum gehen zu Lasten des Mietersund müssen von diesen in der angemahnten Frist bezahlt werden. Der Mieter hält den Vermieter von allen Zivil und Strafrechtlichen Verfahren frei. Weiter erklärt sich der Mieter damit einverstanden, das der Vermieter die Daten des Mieters an Behörden übermitteln darf.

13. Datenschutz

Der Mieter erklärt sich damit einverstanden das der Mieter seine Daten speichert, dabei werden lediglich die Personenbezogene Daten des Mieters so wie die Daten des Mietwagen gespeichert. Ihre Daten werden an keine dritten übergeben und unterliegen strengster Geheimhaltung. Der Mieter erklärt sich einverstanden, dass bei Verkehrsordnungswidrigkeiten oder Straftaten die mit unseren Mietwagen begangen worden sind die Daten des Mieters an die zuständigen Behörden übergeben werden dürfen.